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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.03.2008 - 14 Sa 1312/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für eine Klage gegen einen Arbeitgeber mit Sitz in Kroatien

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für eine Klage des Arbeitnehmers gegen einen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU (hier: Kroatien) ist die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gem. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn es sich um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer deutschen Niederlassung dieses Arbeitgebers handelt.

2. Zum Verzicht auf die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren (in Anschluss an BGH, Urteil vom 13.07.1987, NJW 1987, 3081).

 

Normenkette

EuGVVO Art. 18-19; ZPO § 39

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 10 Ca 2254/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom23.05.2007 – 10 Ca 2254/05 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Berufung – an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen vom 07.03.2005 und 27.05.2005 sowie um Vergütungsansprüche der Klägerin von März bis Oktober 2005.

Die 55 Jahre alte Klägerin kroatischer Staatsangehörigkeit ist seit dem 02.11.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft kroatischen Rechts mit Sitz in A., die aus dem Unternehmen „N. A. Arbeitsorganisation W.” hervorgegangen ist. Die Anstellung der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgte nach damaligem kroatischen Recht aufgrund eines Arbeitsverhältnisbeschlusses der „Kommission für Arbeitsverhältnisse” vom 04.11.1987 für die Verwaltung in A. auf unbestimmte...

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