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LAG Düsseldorf Urteil vom 17.03.2005 - 5 Sa 2043/04 (veröffentlicht am 26.04.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wöchentliche Arbeitszeit im öffentlichen Dienst. Pflichtstundenzahl für beamtete und angestellte Lehrer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Nr. 3 SR 2 L I BAT ist § 15 BAT auf das Arbeitsverhältnis von Lehrern nicht anwendbar.

2. Das beklagte Land (NRW) ist deshalb auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Schulfinanzgesetz NRW berechtigt, bei einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrer auch die Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer entsprechend anzupassen.

 

Normenkette

BAT § 15; Schulfinanzgesetz NRW § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 06.12.2004; Aktenzeichen 5 Ca 2898/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 6 AZR 227/05)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom06.12.2004 – 5 Ca 2898/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, als Lehrerin wöchentlich 27,5 Unterrichtspflichtstunden zu erteilen.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1974 als Lehrerin beim beklagten Land beschäftigt. Sie unterrichtet derzeit an der Rheinischen Hörschule für Hörgeschädigte im Bereich des Schulamtes der Stadt Krefeld. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Vereinbarung und Tarifbindung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.

§ 15 Abs. 1 BAT lautet, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, wie folgt:

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich.

…

Nach den ebenfalls anwendbaren „Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte” (SR 2 L I BAT) und der dortigen Ziffer 3 gilt:

Die §§ 15, 15 a, 16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35 finden k...

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