Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags. Keine Kürzung der Ausbildungsvergütung bei Teilzeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.
2. Die Ausbildungsvergütung beruht nicht nur auf einem bloßen Austausch von Arbeitsleistung gegen Entgelt und stellt keine Gegenleistung für Arbeit dar. Eine ratierliche Kürzung der Ausbildungsvergütung ist im TVAöD nicht explizit geregelt. Auch aus vergleichbaren Vorschriften - wie § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG oder § 17 BBiG - lässt sich kein Indiz für eine Kürzung herleiten. Die historische Tarifentwicklung sowie Sinn und Zweck eines Ausbildungsverhältnisses in Verbindung mit den Regelungen des TVAöD zeigen, dass die im TVAöD vorgesehene Ausbildungsvergütung im Falle einer Teilzeitausbildung ungekürzt zu zahlen ist.
Normenkette
BBiG § 10 Abs. 2, § 17 Fassung: 2019-12-31, § 111 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2; TVAöD § 1 Abs. 3, §§ 7, 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1; TVöD §§ 15, 24 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Entscheidung vom 13.06.2019; Aktenzeichen 3 Ca 697/18) |
Nachgehend
Tenor