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LAG Düsseldorf Urteil vom 16.05.2014 - 6 Sa 559/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage. Zulässigkeit der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Versorgungsordnung die Höhe des Ruhegeldes vom Wert des vom Mitarbeiter ausgeübten Arbeitsplatzes abhängig macht. Hierbei darf zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert werden, sofern unterschiedliche Bewertungssysteme bestehen, die darauf zurückzuführen sind, dass lediglich für Arbeiter tarifvertraglich eine Vergütung auf der Grundlage einer analytischen Arbeitsplatzbewertung vorgesehen war. Die Differenzierung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nicht dazu führt, dass im Ergebnis gleichwertige Arbeit je nach Gruppenzugehörigkeit unterschiedlich hohe Rentenansprüche begründet. Insoweit ist es unerheblich, dass höhere Versorgungsgruppen Angestellten vorbehalten bleiben, sofern es im Betrieb keine gewerblichen Tätigkeiten vergleichbarer Wertigkeit gibt und eine Durchlässigkeit in der Weise besteht, dass ursprünglich als Arbeiter geführte Mitarbeiter im Falle eines beruflichen Aufstiegs dem Angestelltenbereich zugeordnet werden.

Normenkette

BetrVG § 75 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.03.2013; Aktenzeichen 12 Ca 5349/12)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.2015; Aktenzeichen 3 AZR 575/14)

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.03.2013 - AZ: 12 Ca 5349/12 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 17.04.1956 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Elektriker und eine Zusatzausbildung zum Elek...

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