Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafe. AGB-Kontrolle
Leitsatz (amtlich)
Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel
Eine Vertragsstrafe kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch dann verwirkt sein, wenn der Arbeitsnehmer zwar zum vereinbarten Termin am Arbeitsort erscheint, allerdings ohne ernstgemeinten Leistungswillen hinsichtlich der Realisierung des Dienstverhältnisses.
Ohne den ernstlichen Willen, die Leistung im geschuldeten Umfang zu erbringen, tritt der Arbeitnehmer das „Dienstverhältnis” nicht an und kann dadurch die vereinbarte Vertragsstrafe verwirken.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 339; BGB § 133; BGB § 157
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2009; Aktenzeichen 7 Ca 7618/08)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen 8 AZR 645/09)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2009 – 7 Ca 7618/08 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.700,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine mit der Klägerin vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.
Die Beklagte hatte sich bei der Klägerin als Diplom-Finanzwirtin für den Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung beworben. Am 20.10.2008 fand ein Bewerbungsgespräch zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin statt.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 übersandte die Klägerin der Beklagten neben weiteren Vertragsunterlagen einen auf den 21.10.2008 datierten und von ihr – der Klägerin – bereits unterzeichneten, auf sechs Monate zur Probe befristeten Arbeitsvertrag, verbunden mit der Bit...