Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste. Anforderungen an eine Betriebsratsanhörung. Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Sozialplanabfindung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Verbindung von Interessenausgleich und Betriebsratsanhörung ist jedenfalls dann wirksam, wenn dem Betriebsrat zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs sämtliche Sozialdaten sowie die Kündigungsgründe bekannt waren und zwischen der Unterzeichnung des Interessenausgleichs und dem Ausspruch der Kündigung mehr als eine Woche liegt.
2. Den Betriebsparteien bleibt es unbenommen, in einer Betriebsvereinbarung zu definieren, unter welchen Voraussetzungen im Falle des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang ein Sozialplananspruch in Betracht kommt. Definieren die Betriebsparteien im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf dem – unverändert bestehenden – Arbeitsplatz beim Betriebserwerber als zumutbar, so schließt ein späterer Widerspruch gegen den Betriebsübergang einen Sozialplananspruch des Arbeitnehmers aus.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1672/09 lev)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 17.04.2012; Aktenzeichen 1 AZR 119/11)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.02.2010 (Az.: 3 Ca 1672/09 lev) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie – hilfsweise – um einen Abfindungsanspruch.
Der am 02.12.1948 geborene Kläger war seit dem 01.01.1975 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen b...