Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme ergebenden Loyalitäts- und Diskretionspflicht
Leitsatz (amtlich)
1. Wendet sich ein Mitarbeiter einer kommunalen, unter anderem mit Abschiebemaßnahmen befassten Ausländerbehörde mit der Offenlegung interner Vorkommnisse unter der Überschrift "Rassismus in der Stadtverwaltung" an eine Vielzahl außenstehender, mit der Behörde zusammenarbeitender Sozialverbände, um diese zu einer gemeinsamen Intervention beim Oberbürgermeister in einer internen (Personal-) Angelegenheit zu bewegen, liegt darin eine schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahme- und Loyalitätspflicht gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber, die an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn Schutzregelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes mangels Einhaltung der dort geregelten Verfahrensvorgaben offensichtlich nicht eingreifen, bereits laufende interne Ermittlungen des Arbeitgebers nicht abgewartet werden, vielmehr ohne jede Vorankündigung der Schritt an die Öffentlichkeit erfolgt und hierbei zahlreiche unrichtige und verzerrende Sachverhaltsangaben gemacht werden, die den Arbeitgeber der unmittelbaren, konkreten Gefahr einer schwerwiegenden Rufschädigung aussetzen.
2. Eine Abmahnung ist in diesem Fall angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des vorsätzlichen Handelns mit der Zielsetzung, den Arbeitgeber mittels Einschaltung der für ihn wichtigen externen Sozialpartner in einer internen Angelegenheit unter Druck zu setzen, von vornherein entbehrlich.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; HinSchG § 2; HinSchG § 17; HinSchG § 28; HinSchG § 32; HinSchG § 33; HinSchG § 36
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 08.08.2024; Aktenzeich...