Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Düsseldorf Urteil vom 13.11.1996 - 12 Sa 1178/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 11.07.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1863/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.1997; Aktenzeichen 5 AZR 21/97)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.07.1996 wird teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten anläßlich der von der Beklagten beendeten Zusammenarbeit darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist.

Der Kläger wurde im Juli 1993 als Dozent für die Beklagte tätig und überwiegend in deren Weiterbildungszentrum W./B., gelegentlich auch im Weiterbildungszentrum C. beschäftigt.

Die Beklagte führt in den Weiterbildungszentren AFG- oder ESF-geförderte Lehrgänge für Arbeitslose und Arbeitssuchende durch. Die Lehrgänge zielen auf einen Abschluß vor der IHK oder anderen Institutionen (z. B. Steuerberaterkammer) hin oder sollen zu einem hauseigenen Abschluß (T.-Zertifikat) nach Benotung der Leistungen der Teilnehmer und Klausuren führen. Die Lehrgänge sind von unterschiedlicher Dauer, länger als eine Woche, mehrere Monate bis hin zu einem Jahr oder zwei Jahren. Die Beklagte beschäftigt in den Lehrgängen „freiberufliche Dozenten”, die den Unterricht in ihren Fächern tageweise erteilen. Die Dozenten erhalten Rahmenstoffpläne, die sich entweder aus dem jeweiligen Berufsbild ergeben (z. B. bei Umschulungen) oder bei freien Maßnahmen von der Beklagten entwickelt sind.

Um geförderte Lehrgänge zu aquirieren, erarbeitet die Beklagte Konzepte, die sie bei den Förderungsträgern einreicht. Nach Genehmigung durch den Träger und nach Bestimmung des Lehrgangsbeginns wirbt die Beklagte die Lehrgangsteilnehmer an. Zur Durchführungsplanung der Lehrgänge und Koordination der Dozententätigkeit erstellt die Beklagte Pläne, namentlich „Stundenpläne”, die sowohl lehrgangsbezogen als auch zeitbezogen die Unterrichtstage und -fächer und Namen der Dozenten enthalten.

Fällt während eines Lehrgangs ein Dozent vorübergehend aus (z. B. wegen Krankheit), tritt an seinem Unterrichtstag ein anderer Dozent ein, der dann in eigenen Fächern unterrichtet bzw. seinen Lehrstoff vorzieht.

Die Beklagte hat in den Weiterbildungszentren Dozentenhinweise in der Art der „Regelungen für die Lehrtätigkeit in unserem Weiterbildungszentrum C.” (Blatt 55 f. der Gerichtsakte) herausgegeben. In den genannten Dozentenhinweisen heißt es u. a. wörtlich:

3. Unterrichts- und Pausenzeiten

Die Unterrichtszeit in den Vollzeitmaßnahmen ist von 08.00 bis 16.00 Uhr. Die für Sie verbindlichen Unterrichts- bzw. Übungszeiten entnehmen Sie bitte dem Stundenplan. Die Pausenzeiten sind den Teilnehmern durch Einweisung und Aushang bekannt. Wir bitten Sie, durch die Planung Ihrer Unterrichtsgestaltung zur verbindlichen Durchsetzung beizutragen. Ergeben sich dennoch notwendige Abweichungen, sind diese mit dem Lehrgangsbetreuer im voraus abzustimmen.

4. Anwesenheitskontrolle

Für die Lehrgangsteilnehmer ist als Auflage der Arbeitsverwaltung ein täglicher Anwesenheitsnachweis zu führen. Dafür wurde als Ergänzung zum Klassenbuch eine Liste erarbeitet, in die sich die Teilnehmer unterschriftlich eintragen. Sie kontrollieren die Richtigkeit der Eintragungen und bestätigen diese mit Ihrer Unterschrift. Fehlen Teilnehmer, so sperren Sie bitte die entsprechende Zeile, damit keine Nachträge erfolgen können. Das Zuspätkommen bzw. vorzeitige Verlassen der Unterrichtsveranstaltungen ist mit den Uhrzeiten zu vermerken.

5. Einhaltung der Hausund Laborordnung

Die Lehrgangsteilnehmer haben die Hausund Laborordnung der TAW einzuhalten. Der Verzehr von Speisen und Getränken sowie das Rauchen in den Unterrichts- und Laborräumen sind grundsätzlich untersagt. Dafür sind die geschaffenen Pauseneinrichtungen zu nutzen.

Auf den vorhandenen EDV-Anlagen darf nur die lizensierte Software der T. eingesetzt werden. Das Mitbringen eigener Software sowie von Spielprogrammen ist nicht gestattet. Bei Zuwiederhandlung haben Sie dagegen einzuschreiten und den Teilnehmer dem Leiter des Weiterbildungszentrums zu melden.

…

Über technische Störungen ist der jeweilige Lehrgangsbetreuer zu verständigen, damit dieser die erforderlichen Schritte veranlassen kann.

6. Klausuren

Für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Klausuren ist der Dozent verantwortlich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Bei Durchführung und Beaufsichtigung der Klausuren wird dem Dozenten pro Klausurstunde das vereinbarte Stundenhonorar vergütet.

Die Dozententätigkeit des Klägers betraf die Fächer BWL, Rechnungswesen, Marketing, Buchhaltung, Kostenrecht und Betriebsstatistik. Ab 1994 nahm sie den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung an.

Die Beklagte richtete an den Kläger hinsichtlich der einzelnen Lehrgänge, mit deren Durchführung er betreut wurde, jeweils ein Formularschreiben. Beispielhaft haben die Parteien ein Schreiben der Bekla...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Corona-Infektion bei Polizist und Lehrer als Dienstunfall anerkannt
Mann hustet in die Armkehle
Bild: Pexels

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, dass es sich bei der Zuziehung einer Corona-Infektion während der Dienstausübung um einen Dienstunfall handelt. Geklagt hatten ein Polizist und ein Lehrer, die jeweils einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


BAG 5 AZR 21/97
BAG 5 AZR 21/97

  Leitsatz (redaktionell) Dozenten in der beruflichen Bildung sind Arbeitnehmer, wenn der Schulträger einseitig den Unterrichtsgegenstand sowie Zeit und Ort der Tätigkeit vorgibt.  Verfahrensgang LAG Düsseldorf (Urteil vom 13.11.1996; ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren