Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstordnungsangestellter Kürzung der Sonderzuwendung in den Jahren 2003 bis 2007
Leitsatz (amtlich)
1) Die Kürzung der Sonderzuwendung durch das Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20.11.2003 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2) Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor, da es nur eine tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat (OVG NRW – Beschluss vom 09.07.2009 – 1 A 1695/08 –).
3) Eine eventuell verfassungswidrige zu niedrige Gesamtalimentation führt nicht zur isolierten Unanwendbarkeit eines einzelnen, die Alimentation neben anderen Bestimmungen mitprägenden Gesetzes (OVG NRW 09.07.2009 a.a.O.).
Normenkette
SZuwG NRW § 5; GG Art. 33
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.04.2010 – 17 Sa 345/10 – bleibt aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Kürzung der Sonderzuwendung für die Jahre 2003 bis 2007.
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund Anstellungsvertrages vom 15.04.1957 als sog. Dienstordnungsangestellter beschäftigt und befindet sich seit dem 06.11.1990 im Ruhestand. Zuletzt war er als Verwaltungsoberamtsrat (Planstelle A 12) tätig.
In § 3 des Anstellungsvertrages heißt es:
„Die Dienstordnung der Allg. Ortskrankenkasse für den Kreis T. vom 26.03.1957 ist Bestandteil des Anstellungsvertrages.”
Die derzeit gültige Dienstordnung der Beklagten vom 01.01.1999 regelt in § 15, dass der Angestellte auf Lebenszeit in einem Dienst...