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LAG Düsseldorf Urteil vom 13.04.2005 - 12 Sa 154/05 (veröffentlicht am 03.05.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsquittung

Leitsatz (amtlich)

1. Die in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Ausgleichsquittung enthaltene Erklärung des Arbeitnehmers, auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zu verzichten, stellt regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

2. Die „Verzichtserklärung” kann daneben nach dem Erscheinungsbild der Ausgleichsquittung eine Überraschungsklausel (§ 305 c Abs. 1 BGB) sein und – mangels verständlicher und klarer Darstellung der wirtschaftlichen Folgen – gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen.

Normenkette

TzBfG § 14; TzBfG § 126; BGB § 305; BGB § 310; BGB § 615; BGB § 623

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1633/04)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 07.12.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird,

  1. aus dem Betrag von 4.500,00 EUR brutto abzüglich erhaltener Arbeitslosenhilfe von 792,80 EUR Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.09.2004,
  2. aus dem Betrag von 3.000,00 EUR brutto abzüglich erhaltener Arbeitslosenhilfe von 664,90 EUR Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.11.2004,
  3. aus dem Betrag von 1.500,00 EUR brutto abzüglich erhaltener Arbeitslosenhilfe von 327,00 EUR Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.12.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

A. Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob die Beklagte der Klägerin für die Zeit nach Ablauf des zum 31.05.2004 befristeten Arbeitsverhältnisses Verzugslohn schuldet. Nachdem das Arbeit...

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