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LAG Düsseldorf Urteil vom 12.11.2008 - 12 Sa 1102/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Diskriminierung von Männern durch einen frauenfördernden Hinweis in der Stellenausschreibung?

 

Leitsatz (amtlich)

Weist der öffentliche Arbeitgeber in einer ansonsten geschlechtsneutral gehaltenen Ausschreibung darauf hin, dass „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe”, werden hierdurch männliche Stellenbewerber nicht i.S.d. AGG unzulässig benachteiligt, wenn in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe Frauen unterrepräsentiert sind.

 

Normenkette

GG Art. 33; AGG §§ 5, 11, 15, 22; LGG NRW § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen 11 Ca 754/08)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2008 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

A. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bzw. auf Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund seines Geschlechts bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte entwickelte im Jahr 2007 ein „Sport- und Bewegungsmodell”, das – mit dem Ziel der Bewegungs-, Sport- und Talentförderung – die Erkennung und Förderung sowohl motorisch leistungsschwacher als auch sport- und bewegungsbegabter Kinder vorsieht. Dazu werden alle Zweitklässler der Grundschulen im Rahmen des Sportunterrichtes getestet und ihnen – nach einer individuellen Auswertung der Testergebnisse – speziell auf ihre jeweiligen Stärken oder Schwächen zugeschnittene Empfehlungen für verschiedene Sport- und Bewegungsangebote gegeben.

Für das Modellprojekt suchte die Beklagte mit einer im Juli 2007 in der Tageszeitung, bei der Arbeitsagentur und im Internet veröf...

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