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LAG Düsseldorf Urteil vom 12.05.1999 - 11 (16) Sa 162/99 (veröffentlicht am 12.05.1999)

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Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 Ca 6482/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.07.2000; Aktenzeichen 1 AZR 551/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.12.1998 – 6 Ca 6482/98 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 219,– nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein weltweit tätiges Catering-Unternehmen. Sie beliefert Fluggesellschaften und betreibt einen Party-Service. Die Klägerin ist als „operative Mitarbeiterin” bei einer monatlichen Bruttovergütung von etwa DM 2.850,– im Betrieb der Beklagten am D. Flughafen tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist die Anwendung der „gültigen Tarifverträge(n) … Betriebsvereinbarungen und Regeln” der Beklagten vorgesehen, ferner bargeldlose Lohnzahlung. Im D. Betrieb sind im Schnitt 460 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist eingerichtet.

Für die Mitarbeiter der Beklagten hat diese im ersten Stockwerk ihres Produktionsgebäudes eine Kantine eingerichtet, die gleichzeitig Pausenraum ist. Bis zum 30.06.1998 war die Teilnahme der Mitarbeiter an den dort angebotenen Mahlzeiten wie folgt geregelt: Die Essensausgabe erfolgte von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Der Preis für eine Vollverpflegung (entweder Frühstück/Mittagessen oder Mittagessen/Vesper) betrug DM 7,20. Ein Frühstück allein kostete DM 2,60, das Mittagessen DM 4,60. Die Arbeitnehmer konnten sich zur ständigen Teilnahme an der Kantinenverpflegung anmelden. In diesem Fall wurde ihnen bei Anwesenheit im Betrieb der entsprechende Betrag von der Arbeitsvergütung abgehalten. Sie hatten auch die Möglichkeit, Essensmarken zu erwerben und damit, wenn sie wollten, von Fall zu Fall das Kantinene...

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