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LAG Düsseldorf Urteil vom 10.11.2010 - 12 Sa 1321/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verstoß gegen die Mussvorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist, dass die Agentur für Arbeit die ihr (nicht ordnungsgemäß) angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat.

 

Normenkette

KSchG §§ 17-18

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 24.06.2010; Aktenzeichen 1 Ca 649/09 lev)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.06.2012; Aktenzeichen 6 AZR 780/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.06.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11.03.2009, die der Beklagte nach einem Interessenausgleich mit Namensliste ausgesprochen hat.

Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Des Weiteren beanstandet er die Massenentlassungsanzeige. Schließlich stellt er die Betriebsbedingtheit der Kündigung in Abrede und hält die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises für grob fehlerhaft.

Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf die durch § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO begründete Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und die auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkte Sozialauswahlkontrolle. Er macht geltend, den Betriebsrat mündlich und schriftlich zur Kündigung angehört zu haben. Schließlich verteidigt er die Massenentlassungsanzeige als ordnungsgemäß und hält den Einwänden des Klägers entgegen, dass die zuständige Agentur für Arbeit der Massenentlassung zugestimmt hat.

Der Kläger, am 11.5.1970 geboren, ledig, trat am 23.10.1990 als Chemiefachwerker in die Dienste der U. GmbH M., Rechtsvorgängerin der U. G. GmbH. Gemäß Überleitungsve...

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