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LAG Düsseldorf Urteil vom 10.06.1998 - 12 Sa 497/98 (veröffentlicht am 10.06.1998)

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Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Aktenzeichen 1 Ca 220/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 5 AZR 637/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 07.01.1998 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, insbesondere darüber, ob der Beklagte ein Pflichtspiel, in dem der arbeitsunfähig erkrankte Kläger nicht eingesetzt wurde, bei der gestaffelten Jahresleistungsprämie zu berücksichtigen hat und ob er hierfür auch die Punktprämie schuldet.

Der Kläger war bis zum 30.06.1996 bei dem beklagten Fußballverein als Lizenzspieler, und zwar als Torhüter, beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 10.05.1995 heißt es u.a.:

„§ 8 Krankheit

…

Verletzt sich der Spieler oder erkrankt er anderweitig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 616 BGB). Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen entfallen für die weitere Dauer der Erkrankung die Ansprüche auf die vereinbarten Vergütungen.

Wird der Spieler ausnahmsweise und aus wichtigem Grund (z. B. wegen auswärtiger Erkrankung oder Verletzung) nicht vom Vereinsarzt selbst behandelt, so gestattet er dem Vereinsarzt, die diesem notwendig erscheinende Untersuchung, die Einholung von Auskünften bei dem behandelnden Arzt und sonstige dem vom Verein beauftragen Arzt zweckmäßig erscheinende Rückfragen oder Maßnahmen.”

Die Vergütung ist – als Anlage zu dem Arbeitsvertrag – in einer „Vereinbarung vom 10.05.1995” geregelt. Diese lautet wörtlich:

  1. „Herr D. erhält ein monatl. Grundgehalt von DM 15.000,–.
  2. Die Jahresleistungsprämie beträgt im Vertragsjahr

    DM 150.000,–.

  3. Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Jahresleistungsprämie für den Einsa...

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