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LAG Düsseldorf Urteil vom 10.03.2022 - 11 Sa 346/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins. Anwendung des KSchG bei Leitung des Unternehmens aus dem Ausland. Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland bei Kündigung. Rechtmäßigkeit der Übersendung der Massenentlassungsanzeige per Telefax. Unbeachtliche fehlende Angaben in Massenentlassungsanzeige. Widerruf einer Funktionszulage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.

2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.

3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.

4. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).

5. Die Übermittlung einer Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit per Telefax genügt der Schriftform des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

6. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).

7. Der hypothetische Verdienst während des Annahmeverzugs ist bei einem variablen oder der Höhe nach schwankenden Vergütungsbestandteil wie der Sektorzulage im Zweifel gem...

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