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LAG Düsseldorf Urteil vom 08.10.2003 - 12 (9) Sa 1034/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebentätigkeit eines angestellten Rechtsanwalts. Namensangabe auf Briefkopf und Praxisschild

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Will der Arbeitnehmer während der Elternzeit einer Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber iSd § 15 Abs. 4 BErzGG nachgehen und hat der Arbeitgeber auf den entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers hin, diesem ordnungsgemäß die Zustimmung verweigert, so kann der Arbeitnehmer die benötigte Zustimmung nur mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers nach § 894 ZPO verfolgen.

2. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zu einer während der Elternzeit gewünschten Teilzeitarbeit des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber verweigern, wenn durch diese berechtigte betriebliche Interessen beeinträchtigt werden.

 

Normenkette

BGB § 611; BErzGG § 15 Abs. 4; GG Art. 3, 12

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 13.03.2003; Aktenzeichen 3 Ca 5351/02)

 

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen. vom 13.03.2003 wird die Zahlungsklage (Tenor zu 2) abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin einschließlich der in der Berufungsinstanz neu gestellten Anträge und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagten (als Gesamtschuldner) zu 1/7; die Kosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 11/12 und die Beklagten zu 1/12.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber während und nach der Elternzeit zuzustimmen, den Namen der Klägerin wieder auf den Briefbögen und auf dem Praxisschild der Kanzlei aufzunehmen und sie an vergangenen und künftigen Gehaltsanhebungen i...

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