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LAG Düsseldorf Urteil vom 07.08.2018 - 3 Sa 213/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Form der Berufung und der Berufungsbegründung. Wahrung der Frist durch Übermittlung eines Schriftsatzes per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ohne qualifizierte elektronische Signatur

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein elektronisch übermittelter Berufungs- wie auch ein entsprechender Berufungsbegründungsschriftsatz wahren auch ohne qualifizierte elektronische Signatur dann die Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn sie im Original von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und dann eingescannt als pdf-Dokument übermittelt worden sind und dem Berufungsgericht noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten vorliegen.

2. Daran hat sich durch die mit Wirkung ab 01.01.2018 erfolgte Änderung des § 4 Abs. 2 ERVV nichts geändert, so dass jedenfalls unter diesen Voraussetzungen auch die Übermittlung des elektronischen Dokuments mittels nunmehr untersagter sogenannter Containersignatur die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht hindert (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 15.08.2018 - 2 AZN 269/18).

 

Normenkette

ZPO § 130a Abs. 2; ERVV § 4 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.01.2018; Aktenzeichen 3 Ca 4849/17)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufungen des Klägers wie auch der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.01.2018 - Az.: 3 Ca 4849/17 - werden zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanabfindung.

Der am 28.06.1965 geborene Kläger war vom 17.04.1990 bis zum 31.07.2017 bei der Beklagten als Abteilungsleiter beschäftigt und Mitglied ...

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