Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzende Vertragsauslegung bei lückenhaften Tarifverträgen infolge fehlender Tariffortschreibung bei Tarifsukzession
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel bei textlicher Verknüpfung von festem Entgeltbetrag und einer Nennung einer tarifvertraglichen Vergütungsgruppe.
2. Zur Schließung einer arbeitsvertraglichen Lücke aufgrund der Nichtfortschreibung des BAT durch ergänzende Vertragsauslegung.
Normenkette
BAT; TVöD-VKA; TV-L; BGB § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Essen (Aktenzeichen 6 Ca 1919/16) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.10.2016 - Az. 6 Ca 1919/16 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostentragungspflicht sich nach diesem Urteil bestimmt.
- Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich denen der Berufung - trägt die Beklagte.
- Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin eine tarifliche Vergütung zusteht.
Die 39 Jahre alte Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.03.1999 als Altenpflegerin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen der "Einzelfirma Pflegezentrum D., Inhaber W. T." und der Klägerin vom 01./08.03.1999 heißt es unter anderem wie folgt:
"§ 2 Vergütung
Der Mitarbeiter erhält eine Grundvergütung entsprechend des BAT Kr IV/Stufe1, inkl. Ortszuschlag und allgemeine Zulage i.H.v. DM 3.506,72; zuzgl. Zulagen für Samstags-, Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit entsprechend der Betriebsvereinbarung.
Mit dieser Vergütung sind alle weitergehenden...