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LAG Düsseldorf Urteil vom 06.03.1986 - 5 Sa 1224/85

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Leitsatz (redaktionell)

Eine auf krankheitsbedingte und auf entschuldigte Fehlzeiten gestützte Abmahnung ist aus den Personalakten zu entfernen.

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 05.07.1985; Aktenzeichen 3 Ca 515/85)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.07.1985 – 3 Ca 515/85 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 06.03.1985 zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigte Klägerin erhielt ein Schreiben der Beklagten vom 06.03.1985, das folgenden Wortlaut hat:

„Abmahnung

Wir haben uns Ihre Fehltagekarte angesehen. Zu unserem Bedauern mußten wir feststellen, daß bei Ihnen infolge häufiger Fehlzeiten bisher ein regelmäßiger Arbeitseinsatz nicht gegeben war und wir deshalb größte Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung unserer Fertigung haben.

Nachstehend geben wir Ihnen eine Übersicht Ihrer Fehlzeiten.

(Es folgen die Tage, an denen die Klägerin ab 1982 arbeitsunfähig krank war und an denen sie entschuldigt der Arbeit ferngeblieben war.)

Mit dieser Abmahnung machen wir Sie darauf aufmerksam, daß Sie mit einer Kündigung rechnen müssen, falls wir nicht kurzfristig eine Änderung feststellen können.”

Das Schreiben wurde zu den Personalakten genommen.

Mit der am 19.03.1985 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 06.03.1985 zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 05.06.1985 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen, auf die im übrigen verwiesen wird, hat es im Anschluß an eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (vom 0...

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