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LAG Düsseldorf Urteil vom 05.09.1995 - 3 (13) Sa 757/953, 3 (17) Sa 596/95, 3 (13) Sa 819/95, 3 (14) Sa 758/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung. Gratifikation

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Gewährung von Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe ist die sachliche Rechtfertigung am Zweck der Leistung zu messen. Eine Betriebsbindung kommt insoweit als sachlicher Grund für eine erhöhte Leistung dann in Betracht, wenn sich die stärkere Bindung bestimmter Beschäftigten-Gruppen im Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern als sachgerecht erweist. Hierzu können auch Kostengesichtspunkte gehören.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 28.04.1995; Aktenzeichen 8 Ca 8562/94)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 31.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 836/95)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 30.03.1995; Aktenzeichen 2 Ca 835/95)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 29.03.1995; Aktenzeichen 6 Ca 5782/94)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.04.1995 – 8 Ca 8562/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des an die Klägerin zu gewährenden Weihnachtsgeldes.

Die Beklagte führt Kurse zur gezielten Reduzierung bzw. Erhaltung des Körpergewichts durch. Sie hat ihre Hauptverwaltung in D., wo ca. 20 Büroangestellte mit einem Festgehalt beschäftigt sind. Bis zu ihrer Reorganisation beschäftigte sie bis Ende 1993 ca. 400 Gruppenleiterinnen im Außendienst, deren Aufgabe die Betreuung von Kundengruppen war. Pro Gruppensitzung wurde diesen zuletzt eine Grundvergütung von 87,– DM gezahlt. Neben dem Bezug von Auslösung, Kilometer-Vergütung sowie Vergütung für Arbeitstreffen bestand für sie die Möglichkeit, ihr Grundgehalt durch sogenannte Boni zu erhöhen, welche sich aus den Mitgliederzahlen in den einzelnen Gruppen sowie dem Produktumsatz ergeben. Im Jahre 1992 zahlte die Beklagte – ohne Boni – insgesamt rund 5.100.000,– DM an Gruppenleiter. Der Jahresbetrag für gezahlte Boni stellte sich auf 545.000,– DM, was 10,7 % der Grundvergütung entsprach. Neben den Gruppenleiterinnen beschäftigte die Beklagte zuletzt ca. 10 Gebietsleiterinnen und drei Trainerinnen. Aufgabe der Gebietsleiterinnen war die Verwaltung des jeweiligen, mehrere Gruppenleiterinnen umfassenden Gebietes sowie deren Führung und Betreuung. Die Trainerinnen waren für die Aus- und Weiterbildung der Gruppenleiterinnen verantwortlich. Zusätzlich zu ihrer monatlichen Grundvergütung erhielten die Gebietsleiterinnen Sondervergütungen für zusätzliche Aktivitäten wie etwa die Eröffnung neuer Gruppen sowie Veröffentlichungen in den Medien. Die Trainerinnen erhielten ein Festgehalt, welchem eine bestimmte Anzahl von zu erbringenden sogenannten Betreuungseinheiten zugrundelag. Bei deren Überschreitung erfolgte eine Zusatzvergütung pro Betreuungseinheit.

Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist die Gewährung von Weihnachtsgratifikationen in unterschiedlicher Höhe. Während die Büroangestellten, Gebietsleiterinnen und Trainerinnen ein volles Monats-Grundgehalt bezogen, zahlte die Beklagte an die Gruppenleiterinnen eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Weihnachtsgratifikation in Höhe von 30 bis höchstens 50 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts ohne Berücksichtigung der Mitglieder- und Produktboni. Die Zusage eines so gestaffelten Weihnachtsgeldes erfolgte in den Verträgen der vor 1989 eingestellten Gruppenleiterinnen ohne Rückzahlungsklausel für den Fall des Ausscheidens im ersten Quartal des Folgejahres; ab 1989 enthielten die Gruppenleiterverträge die bei den Weihnachtsgeldzusagen für die übrigen Beschäftigten bereits zuvor bestehenden Rückzahlungsklauseln mit im wesentlichen gleichlautendem Inhalt.

Die Klägerin war seit 1989 bei der Beklagten als Gruppenleiterin beschäftigt und erhielt in den Jahren 1990 bis 1993 jeweils 50 % des durchschnittlichen Grundgehalts als Weihnachtsgratifikation ausgezahlt. Der Aufforderung mit Schreiben vom 07.06.1994, die Weihnachtsgratifikation in Höhe der zweiten Hälfte des Grundgehaltes für die Jahre 1990 bis 1993 nachzuzahlen, kam die Beklagte nicht nach.

Mit der am 29.12.1994 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage hat die Klägerin die Zahlung des sich zu einem vollen Gehalt ergebenden Differenzbetrages für die Jahre 1990 bis einschließlich 1993 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Auszahlung des Weihnachtsgeldes in unterschiedlicher Höhe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht gegeben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 1.187,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die unterschiedliche Behandlung der Gruppenleiterinnen gegenüber den sonstigen Beschäftigten sei durch verschiedene sachliche Gründe gerechtfertigt. So sei die Gewährung eines volles 13. Monatsgehalts zur Kompensation des Fehlens erfolgsbezogener Vergütungsbestandteile bei den...

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