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LAG Düsseldorf Urteil vom 04.10.2022 - 3 Sa 374/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage eines gefälschten Impfnachweises kein absoluter Kündigungsgrund. Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Kündigung wegen vorgetäuschtem Impfnachweis. Interessenabwägung im Rahmen der Kündigung auch bei bewusster Täuschung des Arbeitgebers durch Vorlage eines gefälschten Impfnachweises. Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist nach § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG

Leitsatz (amtlich)

1. Die vorsätzliche Vorlage eines gefälschten Impfnachweises zum Nachweis der erfolgten COVID-19-Grundimmunisierung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IFSG in der vom 24.11.2021 bis zum 19.03.2022 geltenden Fassung (sog. 3G-Nachweis) begründet einen an sich zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung geeigneten wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.

2. Wurde der gefälschte Impfnachweis gezielt zur Vorlage beim Arbeitgeber und damit zu dessen Täuschung beschafft, ist wegen der besonderen Schwere der Pflichtverletzung vor Ausspruch der Kündigung keine Abmahnung erforderlich.

3. Allerdings kennt das Kündigungsschutzrecht auch in solchen Fällen keine absoluten Kündigungsgründe. Erforderlich ist vielmehr stets eine umfassende Interessenabwägung. Diese führt jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die Tat im Rahmen seiner Anhörung durch den Arbeitgeber zugibt, seit fast zwei Jahrzehnten ohne verhaltensbedingte Vorfälle im Betrieb beschäftigt ist, eine Gefährdung anderer Mitarbeiter nicht drohte, da der Arbeitnehmer ohnehin langzeiterkrankt war und der Arbeitgeber ebenfalls gegen seine Pflichten nach § 28b IFSG verstoßen hat, indem er den Mitarbeiter in bereits positiver Kenntnis der Impfpassfälschung zwecks Anhörung unter einem falschen Vorwand in den Betrieb beordert hatte, ohne von ihm einen negativen Corona-Testnachwe...

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