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LAG Düsseldorf Urteil vom 04.10.2001 - 5 (6) Sa 953/01 (veröffentlicht am 04.10.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertragsauslegung, monatliche Regelarbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festlegung einer monatlichen Regelarbeitszeit in § 2 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW begründet keinen garantierten Mindestlohn für die betroffenen Arbeitnehmer.

 

Normenkette

MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 10.05.2001; Aktenzeichen 1 (5) Ca 702/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2002; Aktenzeichen 3 AZR 664/01)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.05.2001 – 1 (5) Ca 702/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifvertragsnorm.

Der am 09.12.1966 geborene Kläger ist seit dem 20.10.1993 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist zudem Vorsitzender des bei ihr bestehenden Betriebsrats. Seine Bruttostundenvergütung betrug zuletzt DM 21,00.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem der „Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen vom 02.02.2000” (MTV) und der für die Branche einschlägige Lohntarifvertrag vom 15.03.2000 (LTV) Anwendung. Unter Ziff. 2 „Arbeitszeit” des MTV heißt es, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung:

„2.1 Die monatliche Regelarbeitszeit beträgt – mit Ausnahme der unter Abschnitt 2.B. des Lohntarifvertrages aufgeführten Arbeitnehmer – 173 Stunden.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überstreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zudem kann an höchstens 60 Tagen im Jahr die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ohne Ausgleich...

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