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LAG Düsseldorf Urteil vom 04.03.2005 - 9 Sa 1782/04 (veröffentlicht am 10.05.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Transparenzgebot. Firmenangehörigenrabatt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen erfordert bei einer Klausel, nach der ein Preisnachlass beim Kauf eines vom Arbeitgeber produzierten Kraftfahrzeuges entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen endet, dass nicht nur die Voraussetzungen für den Wegfall klar und verständlich dargestellt werden, sondern auch wegen der Höhe der Forderung des Arbeitgebers nicht erst eine intensive Beschäftigung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Nachfrage notwendig wird (im Anschluss an BAG, Urteil vom 26.05.1993, AP Nr. 3 zu § 23 AGB-Gesetz).

2. Die Angabe der prozentualen Höhe des Preisnachlasses und der Umsatzsteuer in einer solchen Klausel bereitet dem Arbeitgeber keine unüberwindbaren Schwierigkeiten.

3. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann nur so lange „geheilt” werden, wie sich der Arbeitnehmer noch entscheiden kann, ob er den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug abschließen will (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.02.1992, NJW 1992, S. 1097, 1098 und BGH, Urteil vom 10.03.1993, NJW 1993, S. 2052, 2054).

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 10.09.2004; Aktenzeichen 12 Ca 1941/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2004 – 12 Ca 1941/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt Kraftfahrzeuge her und vertreibt sie. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, das durch fristlose Kündigung der Klägerin vom 10.06.2003 wegen Diebstahls des Beklagten endete.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den vollen Kaufpreis für einen von ihm während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses von der Klägerin gekauften PKW – Marke N. – zu zahlen.

Die Klägerin gewährt ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beim Kauf eines neuen N. einen Rabatt von 21,5 % auf den Bruttolistenpreis. Informationen hierüber und weitere Einzelheiten finden sich im „Mitarbeiterportal” des Intranets der Klägerin und in einer Broschüre zum Firmenangehörigengeschäft für Firmenangehörige, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 165 – 181 d. A.).

Die Bestellung durch den Beklagten erfolgte am 28.04.2002 auf einem Formular der Klägerin „Firmenangehörigengeschäft Bestellung Fahrzeugkauf”.

In dem Bestellformular heißt es u.a.:

„Für die Kaufpreisvereinbarung gilt Abschnitt II der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen. Der Kaufpreis berechnet sich aus dem Listenpreis abzüglich Firmenangehörigenrabatt plus Umsatzsteuer, dazu kommen die Kosten für eine etwaige Überführung.

…

Der Firmenangehörige bzw. Pensionär bestellt aufgrund der ihm ausgehändigten Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen der E.D. AG. Die auf der Rückseite abgedruckte Verpflichtungserklärung, die dort genannten Hinweise und Voraussetzungen für die Einräumung des Firmenangehörigenrabatts sowie Vereinbarungen zum Rücktritt bzw. für den Fall der Nichtabnahme sind ebenfalls Vertragsbestandteil.”

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen – Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen – der Klägerin bestimmen u. a. Folgendes:

„I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers; Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

…

II. Preise

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich etwaiger Überführungskosten und zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

2. Die im Kaufvertrag genannte Gesamtsumme ist als Kaufpreis zu zahlen, wenn eine Lieferzeit bis zu vier Monaten vereinbart ist oder innerhalb von vier Monaten geliefert wird. Andernfalls werden für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überführungskosten die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise der E.D. AG zuzüglich Umsatzsteuer als Kaufpreis vereinbart.

Erhöhungen der Listenpreise zwischen der schriftlichen „Mitteilung des zu zahlenden Kaufpreises” (Kaufpreismitteilung) durch den Verkäufer und der Lieferung werden nicht berechnet, wenn der Käufer das Fahrzeug fristgerecht abnimmt.

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe der Kaufpreise für Fahrzeug und Sonderausstattung und des Entgelts für die Überführung in der Kaufpreismitteilung die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preise um mehr als 2,5 % – bei vere...

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