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LAG Düsseldorf Urteil vom 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz von im Geschäftsverkehr privat gefertigten Kundenlisten als Geschäftsgeheimnis. Unzulässige Verwertung von Kundenlisten. Geschäftsgeheimnisse begrenzen Wettbewerb

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mangels Übergangsvorschrift richtet sich ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch, mit dem der zivilrechtliche Geheimnisschutz geltend gemacht wird, seit dem 26.04.2019 nach dem GeschGehG.

2. Bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundendaten handelt es sich ebenso um Geschäftsgeheimnisse wie bei Kundenlisten mit Kundendaten und Absatzmengen. Dies gilt auch auf der Grundlage des GeschGehG. Dieses setzt dabei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch.

3. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können auch in vertraglichen Vereinbarungen liegen. Ungenügend ist eine Vereinbarung, die schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezieht, die keine Geschäftsgeheimnisse sind. Anders kann dies betreffend die vereinbarte Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.

4. Die Frage der Auslegung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses führt im einstweiligen Verfügungsverfahren, das einen Einzelfall eines Streits zwischen Arbeitgeber und ehemaligem Arbeitnehmer betrifft, nach der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs nicht zur Vorlagepflicht. Die Problematik ist sachangemessenen dadurch zu lösen, dass die Erfolgsaussichten bezogen auf die Auslegung des Begriffs der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen mit in die Interessenabwägung der Leistungsverfügung ...

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