Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse. Verwirkung. Bestand des Arbeitsverhältnisses. Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitnehmer hat kein Feststellungsinteresse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO auf Klärung, dass die von ihm geltend gemachte Dauer des Bestands eines Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG als Betriebszugehörigkeit i. S. der betrieblichen Versorgungsbedingungen des Entleihers gilt, wenn dieser ausdrücklich zugesteht, dass nach seiner Versorgungsordnung die Zeit, für die der Bestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG festgestellt wird, auch als Dienstzeit für die Altersversorgung zählt (einschränkend gegenüber BAG 18.02.2003 – 3 AZR 160/02 – AP Nr. 5 zu § 13 AÜG).
2. Das Recht eines Arbeitnehmers, sich darauf zu berufen, zu ihm in einem Arbeitsverhältnis nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu stehen, kann wie jedes andere Recht verwirken (wie BAG 30.01.1991 – 7 AZR 239/90 – EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68; BAG 19.03.2003 – 7 AZR 267/02 – AP Nr. 4 zu § 13 AÜG; einschränkend BAG 18.02.2003 – 2 AZR 160/02 – AP Nr. 5 zu § 13 AÜG).
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1; AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 5 Ca 1834/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 17.12.2004 – 5 Ca 1834/04 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch über die Frage, ob zwischen ihnen aufgrund Art. ...