Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Jugendhilfeplaner
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tätigkeit als Jugendhilfeplaner im Bereich kommunaler Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII) setzt keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA voraus und beinhaltet auch keine entsprechenden Tätigkeiten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie erfordert keinen grundsätzlich akademischen Zuschnitt (abw. LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2001 – 15 Sa 959/01 –).
2. Die Aufgaben eines Jugendhilfeplaners können ebenso von Fachhochschulabsolventen erledigt werden. Sie führen nicht zu einer Eingruppierung nach VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA.
Normenkette
SGB VIII § 80; BAT/VKA VergGr II Fallgr. 1a
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1790/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 07.10.2004 – 4 Ca 1790/04 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: unverändert (14.400,00 EUR).
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe (VergGr) II der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) geltend macht.
Der zur Zeit 53-jährige Kläger, geboren am 17.06.1951, absolvierte an der Sporthochschule Köln ein Sportstudium und schloss dieses im Jahr 1982/83 mit der Erlangung des Diploms ab. Er besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II in den Fächern Sport und Deutsch. Nach vorangegangener anderweitiger Tätigkeit ist er seit dem 01.04.1990 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arb...