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LAG Düsseldorf Beschluss vom 31.01.2012 - 8 TaBV 53/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung"

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff der "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung" im Sinne des § 6, Tarifgruppe 7 Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken.

 

Leitsatz (redaktionell)

2. a) Nach dem Wortlaut des einschlägigen Regelbeispiels muss die Sekretärinnentätigkeit durch eine "besondere Vertrauensstellung" charakterisiert sein, um eine Eingruppierung in Tarifgruppe 7 zu rechtfertigen.

b) Unter einer Vertrauensstellung ist eine Anstellung zu verstehen, "die Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit erfordert" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006); da nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien das Attribut "besonders" ohne Grund hinzugesetzt haben, müssen kumulativ weitere Anforderungen gegeben sein, die die Sekretärinnentätigkeit über ein Normalniveau an Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit hinausheben.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken i.d.F. von Juni 2010 (MTV Bankgewerbe) § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 18.05.2011; Aktenzeichen 6 BV 12/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.11.2013; Aktenzeichen 4 ABR 16/12)

 

Tenor

1.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 18.05.2011 - Az. 6 BV 12/11 - abgeändert. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Mitarbeiterin I. T. in die Vergütungsgruppe 6, 11. Berufsjahr, des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung vom Juni 2010 wird ersetzt.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiterin I. T..

Die Antragstellerin (im Folgenden: Arb...

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