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LAG Düsseldorf Beschluss vom 28.09.2022 - 12 TaBV 10/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabenbezogener Auskunftsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung gegenüber der Arbeitgeberin nach § 182 Abs. 1 SGB IX. Keine Pflicht zur generellen Übermittlung von Kontaktdaten durch Arbeitgeberin an Gesamtschwerbehindertenvertretung. Konkrete Aufgabe als Kriterium für Umfang der Übersendung personenbezogener Daten an Gesamtschwerbehindertenvertrretung

Leitsatz (amtlich)

1. Grundlage für einen aufgabenbezogenen Auskunftsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung gegenüber der Arbeitgeberin ist § 182 Abs. 1 SGB IX. Erforderlich ist - ebenso wie bei § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG -, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung den Aufgabenbezug darlegt.

2. Die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt. Es kann unterstellt werden, dass dies entsprechend für die Gesamtschwerbehindertenvertretung gilt. Die Kontaktdaten (Name, Vorname, Personalbereich und Betriebsstätte) der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen hatte die Arbeitgeberin der Gesamtschwerbehindertenvertretung mitgeteilt.

3. Die Arbeitgeberin ist nicht generell verpflichtet, der Gesamtschwerbehindertenvertretung - die im konkreten Fall teilweise die Aufgaben der örtlichen Schwerbehindertenvertretung übernahm (§ 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) - darüber hinaus die Kontaktdaten (Name, Vorname, Personalbereich, Betriebsstätte, Privatanschrift und private Telefonnummer) aller Beschäftigten mitzuteilen. Konkrete Aufgaben, welche die Übermittlung dieser Daten sämtlicher Beschäftigter auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenminimierung erforderlich machen, hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht dargelegt.

4. Konkrete Aufgaben, welche die ...

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