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LAG Düsseldorf Beschluss vom 21.07.2017 - 10 TaBV 3/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit der Betriebsratswahl wegen Verstößen gegen das einzuhaltende Verfahren

Leitsatz (redaktionell)

Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn der Wahlvorstand zwar die Versendung der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat, die Wahlunterlagen aber tatsächlich nicht verschickt, sondern den einzelnen Arbeitnehmern vom Wahlvorstand überreicht wurden mit der Möglichkeit der sofortigen Ausfüllung des Stimmzettels.

Normenkette

Wahlordnung § 2 Abs. 5; BetrVG § 14a

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.11.2016; Aktenzeichen 2 BV 286/16)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin und der Beteiligten zu 6. bis 31. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2016 - 2 BV 286/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

In zweiter Instanz streiten die Beteiligten noch darüber, ob eine Anfang März 2016 durchgeführte Betriebsratswahl nicht nur infolge erfolgreicher Anfechtung unwirksam, sondern sogar nichtig ist.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche mit etwa 60 Arbeitnehmern. Mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di riefen der Mitarbeiter F. L. sowie die Beteiligten zu 3) und 4) zur Wahl eines Betriebsrats auf. Am 24.02.2016 fand eine erste Wahlversammlung statt. Es wurde ein Wahlvorstand, bestehend aus den Beteiligten zu 3) bis 5), gewählt, der am selben Tag ein Wahlausschreiben erließ und eine Bewerberliste bekanntgab. Dabei wandte der Wahlvorstand das vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe nach § 14a Abs. 1, 2, 5 BetrVG an. Für die Wahl wurde der 04.03.2016 festgelegt. Unter Nr. 14 des Wahlausschreibens vom 24.02.2016, wegen dessen vollständigem Inhalt auf die mit der Antragsschrift zu den Akten gereichte Kopie verw...

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