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LAG Düsseldorf Beschluss vom 19.11.1996 - 8 TaBV 80/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsänderung. Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von betriebsbedingten Kündigungen

Leitsatz (amtlich)

Dem Betriebsrat steht im Falle einer Betriebsänderung i. S. des § 111 Ziff. 1 BetrVG kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen zu, und zwar weder bis zum Abschluß eines Interessenausgleichs bzw. bis zum Abschluß eines Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich noch – nach dem am 01.10.1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz – bis zum Ablauf von drei Monaten nach erstmaliger Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich der beabsichtigten Betriebsänderung.

Normenkette

BetrVG § 111 ff.; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 1; BetrVG 112 Abs. 2; BetrVG § 112 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Beschluss vom 23.10.1996; Aktenzeichen 5 BVGa 10/96)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23.10.1996 – 5 BVGa 10/96 – wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I. Die vier Antragsgegnerinnen (Arbeitgeber) bilden im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einen Betrieb, der zum Unternehmensbereich der RWE-Entsorgung gehört, im Mineralölrecycling tätig ist und insgesamt ca. 85 Mitarbeiter beschäftigt.

Am 26.09.1996 beschlossen die Gesellschafter der Firma R. die sofortige Außerbetriebnahme der Altölraffinerie zum 31.10.1996. Deswegen wurde am 02.10.1996 der Mitarbeiter H. entlassen. Mit Schreiben vom 16.10.1996 (Bl. 18 bzw. 20 d.A.) wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, daß weitere vier Änderungskündigungen bzw. 49 Beendigungskündigungen ausgesprochen werden sollten.

Zum Abschluß eines Interessenausgleichs sowie eines Sozialplans fanden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber in der Zeit vom 11.10.199...

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