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LAG Düsseldorf Beschluss vom 15.10.1985 - 16 TaBV 91/85

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Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 13.06.1985; Aktenzeichen 5 BV 24/85)

 

Tenor

1) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den am 13.06.1985 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal– 5 BV 24/85 – wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten sich im wesentlichen um die Auslegung der am 01.04.1985 in Kraft getretenen Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30.04.1980 über die Arbeitszeitverkürzung und -flexibilisierung, denen der Einigungsvorschlag der Besonderen Schlichtungsstelle vom 28.06.1984 – Schlichter: Bundesminister a.D. Leber/Prof. Dr. Rüthers – vorausgegangen war.

Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, in dem Fahrzeugschlösser für die Automobilindustrie hergestellt werden. Sie ist tarifgebunden und fällt unter den o.a. Manteltarifvertrag. Auf die Arbeitsverhältnisse aller bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer wendet sie den Manteltarifvertrag an, und zwar bezüglich der Nichtorganisierten kraft einzelvertraglicher Vereinbarung oder betrieblicher Übung.

Nachdem sich die Beteiligten über die Umsetzung der neuen tariflichen Arbeitszeitvorschriften auf den Betrieb der Antragsgegnerin nicht hatten einigen können, riefen sie die Einigungsstelle nach § 19 des Manteltarif Vertrages an. Vor dieser erklärte die Antragsgegnerin, aus den letzten drei Jahren habe die Erfahrung gewonnen werden können, daß im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres wegen der Urlaubsvorholzeiten für die Automobilindustrie mehr Arbeitnehmer beschäftigt würden und sich diese Zahl in der zweiten Hälfte des Jahres reduziere. Sie beabsichtige deshalb, etwa 31 Neueinstellungen vorzunehmen. Damit könnten ca. DM 230.000,– Überstundenkosten abgebaut werden. Da die Beschäftigungsmöglichkeit in der zweiten Hälfte des Jahres für die Belegschaft in vollem Umfang nicht gegeben sei, wolle sie für die Arbeitszeitverkürzung unter Berücksichtigung einer Betriebsnutzungszeit von 40 Wochenstunden Freizeitausgleich gewähren, der in den Monaten September bis Dezember eines jeden Jahres bewilligt werden solle. Dem hielt der Antragsteller zu 1) entgegen, die von der Antragsgegnerin herangezogenen Jahre seien keine normalen Jahre gewesen, und forderte, die Arbeitszeitverkürzung so durchzuführen, daß in jeder Woche am Freitag 1,5 Stunden weniger gearbeitet würde (zu den weiteren Einzelheiten des Einigungsstellenverfahrens s. das Sitzungsprotokoll auf Bl. 9–17 d.A.).

Die Einigungsstelle legte durch Spruch (Bl. 18, 19 d.A.) die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der außertariflichen Angestellten, der Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft sowie der Auszubildenden und Praktikanten auf 38, 5 Stunden fest und bestimmte, daß der Arbeitszeitausgleich in den Monaten Januar und Februar sowie August bis Dezember jeden Jahres durch Freischichten vorzunehmen sei. Der Einigungsstellenspruch ist den Antragstellern am 18.04.1985 zugestellt worden.

In dem am 03.05.1985 eingeleiteten Beschlußverfahren haben die Antragsteller im Gegensatz zur Antragsgegnerin geltend gemacht, der Spruch der Einigungsstelle sei mit § 3 des Manteltarif Vertrages nicht in Einklang zu bringen. § 3 betrifft die „Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit/Ausbildungszeit”, ist in 6 Absätze – zum Teil mit Unterabsätzen – gegliedert und bestimmt in den beiden maßgeblichen Absätzen folgendes:

„2. Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf 5 Werktage in der Woche verteilt werden. Sie muß im Durchschnitt von 2 Monaten erreicht werden.

Diese Regelung gilt nicht für die von § 2 Nr. 8 erfaßten Arbeitnehmer sowie für Teilzeitbeschäftigte. Aufgrund einer besonderen im voraus mit dem Betriebsrat vereinbarten Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann diese ausnahmsweise auch so verteilt werden, daß in einer Zeitspanne bis zu 3 Wochen die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten wird.

…

6. Aus Anlaß der Neufestlegung der Arbeitszeit wird die Auslastung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen nicht vermindert. Bei einer Differenz von Betriebsnutzungszeit und der Arbeitszeit für die einzelnen Arbeitnehmer kann der Zeitausgleich auch in Form von freien Tagen erfolgen. Dabei muß zur Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf eine möglichst gleichmäßige Anwesenheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein. Bei der Festlegung der freien Tage sind die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.”

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Zeitspanne von zwei Monaten in § 3 Abs. 2, Unterabs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrags gelte auch für den Zeitausgleich in Form von freien Tagen nach Absatz 6. Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht den Nachweis für die Differenz zwischen Betriebsnutzungs- und Arbeitszeit geführt. Darüber...

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