Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Stellenbesetzung wegen nicht mitbestimmter Personalbögen. Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei personeller Einzelmaßnahme. Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Betriebsrat bei Stellenbesetzung. Frage der Mindestbesetzung im Schichtsystem im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Verwendet die Arbeitgeberin bei der Stellenbesetzung nicht mitbestimmte Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätze i.S.v. § 94 BetrVG begründet dies kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
2. Zu den Anforderungen an die Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin und an die Begründungspflicht für den Widerspruch des Betriebsrats in einem solchen Fall.
3. Eine Betriebsvereinbarung über ein Schichtsystem enthält nicht zugleich Regelungen über eine Mindestbesetzung der Schichten. Hierfür bedürfte es eindeutiger und klarer Regelungen in der Betriebsvereinbarung, die eine solche Mindestbesetzung vorschreiben. Daran fehlte es.
Normenkette
ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 89 Abs. 2; BetrVG § 93; BetrVG § 94; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3; ArbGG § 92
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.10.2022; Aktenzeichen 6 BV 107/22)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 24.09.2024; Aktenzeichen 1 ABR 31/23)
Tenor
- Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.10.2022 - 6 BV 107/22 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten zuletzt über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung.
Die Antragstellerin (im Folgenden...