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LAG Bremen Urteil vom 29.06.2010 - 1 Sa 29/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen diskriminierender Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG steht nicht einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG entgegen Der Arbeitnehmer ist deshalb auch nicht gezwungen, zunächst Klage gegen eine diskriminierende Kündigung zu erheben.

2. Im Falle einer diskriminierenden Kündigung ist bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitsnehmers festzusetzen, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können

 

Normenkette

AGG § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 25.11.2009; Aktenzeichen 8 Ca 8322/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25.11.2009 – 8 Ca 8322/09 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch im Zusammenhang mit einer Probezeitkündigung.

Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen. Bei ihr sind regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.

In der Zeit vom 02.12.2008 bis zum 16.01.2009 absolvierte die Klägerin bei der Beklagten gemeinsam mit der Zeugin E. F. ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung zur Kauffrau für Spedition und Logistik. Hierüber erteilte die Beklagte der Klägerin ein Praktikumszeugnis vom 16.01.2008 (Bl. 12 d. A.). Mit Wirkung zum 20.01.2009 wurde die Klägerin als Sachbearbeiterin zu einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.800,00 eingestellt. Die arbeitsvertraglichen Regelungen sahen eine sechsmonatige Probezeit vor (vgl. zu diesem Arbeitsvertrag Bl. 8 ff. d. A.). ...

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