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LAG Bremen Urteil vom 28.07.1987 - 1 Sa 155/86

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 09.04.1986; Aktenzeichen 5 Ca 5253/85)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 9.4.1986 – 5 Ca 5253/85 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Nachzahlung eines eingeräumten Preisnachlasses.

Der Beklagte war bis zum 19. Januar 1985 bei der Klägerin als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete zu diesem Zeitpunkt aufgrund fristloser Kündigung seitens der Klägerin.

Der Beklagte hatte gemäß Bestellung nebst Verpflichtungserklärung vom 25. Juni 1979 und Auftragsbestätigung vom 29. Juni 1979 nebst Änderung vom 4. April 1984 von der Klägerin einen PKW gekauft, der am 7. September 1984 geliefert wurde. Auf den Nettokaufpreis in Höhe von DM 28.025,– wurde dem Beklagten ein Werksangehörigenrabatt in Höhe von 21,5 % von der Klägerin gewährt, wodurch sich der von ihm zu zahlende Werksangehörigen-Nettopreis auf DM 22.006,20 reduzierte. Dieser Rabatt entsprach ca. 2 1/2 Monatsverdiensten des Beklagten.

Die von dem Beklagten unterzeichnete Verpflichtungserklärung lautet u. a. wie folgt:

„….

Ich erkläre ferner, daß ich der für den Verkauf an Werksangehörige zuständigen Abteilung spätestens sechs Wochen vor dem bestätigten Liefertermin schriftlich Mitteilung machen werde, wenn ich – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage oder bereit bin, das bestellte Fahrzeug abzunehmen. Bei einer späteren – auch unverschuldeten – Benachrichtigung habe ich an die Daimler-Benz AG. eine Annullierungsgebühr in Höhe von DM 100,– zu zahlen.

…

Die Gewährung des Werksangehörigenrabattes entfällt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung des Fahrzeuges endet, und zwar gleichgültig, aus welchem Grund und von welcher Seite die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Steht in einem solchen Fall vor oder bei Lieferung des Fahrzeuges fest, daß das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Lieferung des Fahrzeuges endet, so ist bei Lieferung des Fahrzeuges der an diesem Tage gültige Kaufpreis zu entrichten; steht erst später fest, daß das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Lieferung endet, so wird die Nachzahlung des eingeräumten Werksangehörigenrabattes zum Zeitpunkt des Feststehens fällig. Im Falle der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die … ist der gewährte Werksangehörigenrabatt auch dann sofort zurückzuzahlen, wenn eine Kündigung nach Ablauf von 6 Monaten und vor Ablauf von 12 Monaten seit der Lieferung des Fahrzeuges erfolgt.”

Am 5. Dezember 1984 unterschrieb der Beklagte folgendes:

„Mir ist bekannt, daß ich im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses den bei der Lieferung eines Fahrzeuges gewährten Werksangehörigenrabatt zurückzahlen muß. Ich erkläre mich bereit, die Summe von DM 6.869,64 sofort zurückzuzahlen.”

Da der Beklagte trotz mehrfacher außergerichtlicher Aufforderungen seitens der Klägerin den Werksangehörigenrabatt nicht nachzahlte, macht die Klägerin diesen Betrag nebst DM 843,64 nachbelastete Umsatzsteuer mit ihrer dem Beklagten am 6. August 1985 zugestellten Klage geltend.

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, daß die Gewährung eines Werksangehörigenrabattes nicht mit der Gewährung einer Gratifikation vergleichbar sei.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von DM 6.869,64 nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung gewesen, daß auf die Nachforderung des eingeräumten Rabattes die Grundsätze über die Rückzahlung von Gratifikationen anzuwenden seien. Das Recht auf freie. Wahl des Arbeitsplatzes werde eingeschränkt, zumal die Bindungswirkung auch nach Lieferung eintreten solle und im vorliegenden Fall die Lieferung sehr spät erfolgt sei. Es handele sich zudem um eine unzulässige Vertragsstrafe.

Am 9. April 1986 verkündete das Arbeitsgericht folgendes Urteil:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 6.869,64 nebst 4 % Zinsen seit dem 6.8.1985 zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 6.869,64 festgesetzt.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung führte das Arbeitsgericht folgendes aus:

Das Vorliegen einer Vertragsstrafe sei nicht erkennbar. Selbst bei Anwendung der Grundsätze über die Rückzahlung von Gratifikationen sei die Nachzahlung des eingeräumten Werksangehörigenrabattes nicht zu beanstanden, weil für die Frage der Zulässigkeit der Bindungsdauer auf die Auslieferung des Wagens am 7. September 1984 abzustellen sei und der eingeräumte Werksangehörigenrabatt ca. 2 1/2 Monatsverdiensten des Beklagten entsprochen habe. Angesichts dieser Höhe sei auch bei Gratifikationen eine Bindungsdauer von rund 4 1/2 Monaten möglich.

Gegen dieses ihm am 23. April 1986 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 7. Ma...

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