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LAG Bremen Urteil vom 24.10.1997 - 4 Sa 71/97

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Trägt der Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren zwei Sachverhaltsvarianten vor, von denen eine ergibt, daß er nicht Arbeitnehmer der beklagten Arbeitgeberin ist, so ist die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen. Den für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes und damit für die Arbeitnehmereigenschaft darlegungs- und beweispflichtigen Kläger treffen die Nachteile aus einem widersprüchlichen Vortrag.

2. Auf die Wartezeit nach § 1 Abs. I Satz 1 KSchG sind Zeiten, die ein zum Zeitpunkt der Kündigung bei dem beklagten Arbeitgeber als Arbeitnehmer beschäftigter Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH, und damit Organ der juristischen Person, tätig gewesen ist, nicht anzurechnen.

Das gleiche gilt für die Wartezeit nach § 20 Abs. I Ziff. 1 SchwbG.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 07.01.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2046/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 07.01.1997 – Az.: 2 Ca 2046/96 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 01.02.1996 sowie der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 22.03.1996.

Die Beklagte übernahm durch Vertrag vom 07.08.1995 das Ladenlokal … in Bremen von der … deren vertretungsberechtigter Geschäftsführer seit dem 01.08.1991 der Kläger war.

Seit dem 07.08.1995 bis mindestens 31.01.1996 war der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten.

Der Kläger ist Schwerbehinderter. Die Beklagte erfuhr von der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers durch die am 05.03.1996 zugestellte Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat in der münd...

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