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LAG Bremen Urteil vom 08.12.1994 - 3 Sa 162/93

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 17.03.1993; Aktenzeichen 7 Ca 7460/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.07.1996; Aktenzeichen 3 AZR 398/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 17.03.1993 – 7 Ca 7460/92 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob für die Anpassung der laufenden betrieblichen Rentenzahlungen die zur Zeit des Rentenbeginns geltende Regelung oder eine noch ältere Regelung zugrunde zu legen ist – wie der Kläger meint.

Der Kläger – geb. im Juli 1947 – war bei der Beklagten seit dem 1.4.1974 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 22.11./6.12.1977 (Bl. 13–16 d.A.) als Diplom-Elektroingenieur tätig.

Im Sommer 1990 erlitt er mehrere Herzinfarkte und war längere Zeit arbeitsunfähig krank. Ein Arbeitsversuch ab Januar 1991, über dessen Zustandekommen im einzelnen Streit besteht (Bl. 135–137; 125 d.A.), blieb erfolglos.

Auf Antrag vom 24.10.1991 erhält der Kläger durch Bescheid der BfA vom 10.2.1992 (Bl. 31 ff d.A.) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.11.1991. In dem Bescheid ist der Versicherungsfall als am 28.10.91 eingetreten angegeben.

Die Beklagte, die den Rentenbeginn ebenfalls auf den 1.11.1991 festgesetzt hat, zahlt seitdem betriebliches Ruhegeld.

Nach § 5 des Arbeitsvertrages erfolgen „Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung nach der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer der ÜNH”.

Der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung vom 1.10.1962 – im folgenden BV 62 – folgte nach längeren Verhandlungen seit dem Jahre 1990 die Betriebsvereinbarung vom 4.6.1...

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