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LAG Bremen Urteil vom 07.12.2016 - 3 Sa 43/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Beschränkung des Mindestlohns einer Zeitungszustellerin. Klage auf Zahlung eines Nachtzuschlags für das Zustellen von Anzeigenblättern

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG ist durch § 24 Abs. 2 Satz 1 MiLoG übergangsweise beschränkt.

2. Nach der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG sind Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften sowie Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt an Endkunden zustellen. Dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.

3. Anzeigenblätter im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG sind Presseprodukte, die (auch unter den Synonymen Wochenzeitung, Wochenblatt, Stadtteilzeitung) kostenlos regelmäßig an die Haushalte eines festumrissenen Gebiets verteilt werden, sich allein durch die aufgegebenen Anzeigen finanzieren und dabei nur einen kleineren und möglicherweise nur regionalen redaktionellen Teil enthalten (“Kurier der Woche").

4. Auch ein Magazin, das vor jedem Heimspiel der ersten Fußballbundesliga Herrenmannschaft eines Sportvereins und damit periodisch erscheint (“Werder Heimspiel"), ist eine periodische Zeitschrift im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG.

5. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 MiLoG ist nicht auf den Wortlaut des Arbeitsvertrags sondern auf die tatsächliche Handhabung der Zustellung im streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen.

6. Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

7. Der Nachtarbeitszuschlag ist auf der Grundlage des Mindestlohns zu berechnen. Dabei ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Bruttostundenlohns oder eine entsprechende A...

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