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LAG Bremen Beschluss vom 21.02.2025 - 1 Ta 48/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einseitige Erledigungserklärung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch einen Gläubiger

 

Leitsatz (redaktionell)

Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei führt zur Änderung des Streitgegenstands, die als Beschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig zulässig ist. Die klagende Partei begehrt dann, festzustellen, dass ihre ursprünglich zulässige und begründete Klage durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Regelungen kommen über § 891 S.3 ZPO auch in Beschlussverfahren nach §§ 887 - 890 ZPO sowie in hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren zur entsprechenden Anwendung.

 

Normenkette

ZPO § 891 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 30.10.2024; Aktenzeichen 5 Ca 5044/24)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 30.10.2024 - 5 Ca 5044/24 - wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 347,78 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten nach einseitiger Erledigungserklärung des Gläubigers darum, ob das Zwangsgeldverfahren in der Hauptsache erledigt ist und wem die Kosten aufzuerlegen sind.

Mit seiner Klage vom 17.01.2024 hat der Gläubiger begehrt, die Schuldnerin zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2021 nebst Zinsen sowie zur Erteilung einer Gehaltsabrechnung im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2021 zu verurteilen. Die Schuldnerin habe ihm weder Urlaubsabgeltung gezahlt, noch eine Lohnabrechnung über die Urlaubsabgeltung erteilt.

Mit Anerkenntnisurteil vom 03.07.2024 hat das Arbeitsgericht den folgenden Tenor erlassen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Urlaubsabgeltung für das J...

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