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LAG Bremen Beschluss vom 05.01.2006 - 3 Ta 69/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Entscheidung über Rechtsweg. Spruchkörper. Kammerentscheidung. Alleinentscheidung. Nichtabhilfeentscheidung. Zurückverweisung

 

Leitsatz (amtlich)

1) § 68 ArbGG findet auf das Beschluss-(Ta)Verfahren keine Anwendung.

2) Die Nichtabhilfeprüfung gemäß § 572 Abs. 1 ZPO muss bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 48 ArbGG über die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die vollbesetzte Kammer (Vorsitzender und ehrenamtliche Richter) erfolgen.

3) Entscheidet das Arbeitsgericht über die Nichtabhilfe nur durch den Vorsitzenden, kann das Landesarbeitsgericht die Nichtabhilfeentscheidung aufheben und das Verfahren zur erneuten Nichtabhilfeprüfung durch die vollbesetzte Kammer des Arbeitsgerichts an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen.

 

Normenkette

ArbGG §§ 48, 68; ZPO § 572 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 16.12.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1390/05)

 

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 16.12.2005 (Nichtabhilfebeschluss) wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Nichtabhilfeprüfung an das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven – 1. Kammer – zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Auf die Rüge der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 24.11.2005 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.
  2. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.

Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 30.11.2005 zugestellt. Mit einem am 6. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht Bremen eingegangen Schriftsatz hat die Beklagte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Arbeitsgericht Breme...

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