Verfahrensgang
ArbG Neuruppin (Urteil vom 17.02.1994; Aktenzeichen 4 Ca 3044/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.02.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts … – 4 Ca 3044/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten – einem Betrieb des Baugewerbes – als Baufacharbeiter beschäftigt. Er ist Mitglied der IG …, die Beklagte war bis zum 31.3.1993 Mitglied des für den Abschluß der Tarifverträge im Baubereich zuständigen Arbeitgeberverbandes. Die Parteien streiten um die Entlohnung des Klägers für eine Tätigkeit, die er als Arbeitnehmer der in A. ansässigen Beklagten im August 1993 im Westteil Berlins ausgeübt hat.
Der Kläger begehrt für die Dauer seiner Tätigkeit im Westteil Berlins Bezahlung nach dem dort im März 1993 geltenden Lohntarif. Hierauf läßt er sich die von der Beklagten für diesen Zeitraum bezahlte Vergütung anrechnen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 232,50 DM Brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.10.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat ihren Abweisungsantrag damit begründet, sie sei im August 1993 nicht mehr tarifgebunden gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der bis zum 31.3.1993 für A. geltende Lohntarif wirke nach und sei nach den Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Baurahmentarifvertrages auch nach dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband anzuwenden, die deshalb für die in Westberlin gearbeiteten Zeiten im August Lohn nach dem dort im März geltenden Lohntarif zahlen müsse.
Gegen dieses, der Beklagten nicht vor dem 14.3.1994 zugestellte Urteil, hat sie mit ei...