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LAG Brandenburg Urteil vom 23.03.1999 - 1 Sa 690/98 (veröffentlicht am 23.03.1999)

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Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Zwischenurteil vom 22.06.1999; Aktenzeichen 6 Ca 1869/98)

 

Tenor

1 Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.09.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin – 6 Ca 1869/98 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 02.06.1998 aufgelöst wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit Februar 1966 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern als Rohrnetzbauer mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit einem dem Kläger am 4.6.1998 zugegangenen Schreiben fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt, weil der Kläger unberechtigt und ohne zu bezahlen über einen nicht berechtigten Hausanschluß von ihr Gas bezogen haben soll. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Betriebsrates war, und dieser seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung verweigert hatte, ist der Kündigung ein Zustimmungsersetzungverfahren vorangegangen. Es wurde durch Rücknahme einer vom Kläger und dem Betriebsrat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts eingelegten Beschwerde erledigt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder aufgrund der außerordentlichen Kündigung noch der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 2.6.1998 aufgelöst worden ist,
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen als Rohrnetzbauer weiterzubeschäftigen.

Das Arbeitsgeric...

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