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LAG Brandenburg Urteil vom 17.04.1997 - 8 Sa 24/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Darlegungslast bezüglich der Kausalität zwischen einem vorübergehenden Mehrbedarf aufgrund gestiegener Verfahrenszahlen im Zusammenhang mit dem Mietenüberleitungsgesetz und einer befristeten Beschäftigung einer Justizangestellten in einer Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

2. Zum Umfang und Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei einer befristeten Einstellung einer Angestellten nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg.

 

Normenkette

BGB § 620; LPVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Urteil vom 09.01.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1933/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten vom 09.01.1997 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts … – 1 Ca 1933/96 – vom 13.11.1996 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis über den 31.07.1996 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die am … 1974 geborene Klägerin wird bei dem beklagten Land seit dem 01. Januar 1994 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge ununterbrochen als Justizangestellte beim A. O. in der Verwaltungsgeschäftsstelle beschäftigt. Der 5. der zwischen den Parteien zeitlich einander anschließenden befristeten Arbeitsverträge vom 15.01.1996 sieht eine befristete Beschäftigung der Klägerin als vollbeschäftigte Justizangestellte für die Zeit vom 01.02.1996 bis zum 31. Juli 1996 vor. In § 3 dieses Arbeitsvertrages heißt es:

„Die Justizangestellte ist zur Bearbeitung der Klagen nach dem Mietenüberleitungsgesetz (MÜG) im Büro- und Kanzleidienst eingesetzt.”

Mit Schreiben vom 03.01.1996 teilte der Präsident des Landgerichts … der Direktorin des Amtsgerichtes in O. die „Zuweisung von Haushaltsmitteln bei Kapitel 04040 Titel 42720 für Aushilfskräfte im Büro- und Kanzleidienst für die Bearbeitung der Klagen nach dem Mietenüberleitungsgesetz (MÜG)” mit.

Mit der am 14.06.1996 beim Arbeitsgericht … eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.1996.

Die Klägerin hat bestritten, daß das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren bezüglich der letzten Befristung des Arbeitsvertrages ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Sie hat die Ansicht vertreten, daß dem Beklagten eine die Befristung rechtfertigende sachliche Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Seite stehe und bestritten, daß ein vorübergehender Personalmehrbedarf bestanden habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.07.1996 hinaus unbefristet fortbestehe,
  2. den Beklagten zu verurteilen, sie als Justizangestellte zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Rechtsstreites weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat behauptet, im Oktober 1995 seien mehr als 1.500 Klagen nach dem Mietenüberleitungsgesetz eingegangen, was einem zusätzlichen Arbeitsvolumen von nahezu drei Richterpensen entspreche. Nach der Zuweisung zweier Hilfsstellen für den Zeitraum vom 01.02. – 31.07.1996 sei die Klägerin in der Verwaltungsgeschäftsstelle weiterbeschäftigt worden, um Reibungsverluste durch ihre Einarbeitung in ein neues Aufgabengebiet zu vermeiden. An ihrer Stelle sei vorübergehend eine andere Mitarbeiterin in die Zivilgeschäftsstelle eingesetzt worden.

Das beklagte Land hat weiter behauptet, die Direktorin des Amtsgerichtes O. habe am 08. Januar 1996 den Personalrat über die beabsichtigte befristete Anstellung der Klägerin auf eine der beiden dem Amtsgericht zugewiesenen Hilfsstellen zur Bearbeitung der Klagen nach dem Mietenüberleitungsgesetz informiert und dieser habe seine Zustimmung erteilt.

Mit Urteil vom 13.11.1996 hat das Arbeitsgericht … der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Klägerin auf einem Arbeitsplatz mit Daueraufgaben beschäftigt, nicht jedoch mit der Erledigung von Aufgaben betraut worden sei, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem erhöhten Geschäftsanteil infolge des am 11.06.1995 in Kraft getretenen Mietenüberleitungsgesetzes standen. Insofern sei die Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.01.1996 sachlich nicht gerechtfertigt. Im übrigen sei die Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.01.1996 wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam, weil das beklagte Land nicht vorgetragen habe, daß der Personalrat vor Ablauf der zehntägigen Frist, § 61 Abs. 3 LPersVG, seine Zustimmung erteilt habe.

Wegen des weiteren Inhalts des Urteils im einzelnen wird auf dieses verwiesen (Bl. 56 ff d.A.).

Gegen das ihm am 16.12.1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit beim Landesarbeitsgericht Brandenburg am 09.01.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 05.02.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er trägt vor, daß die Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.01.199...

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