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LAG Brandenburg Urteil vom 07.11.2002 - 3 Sa 224/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlossbereichsführer. Korrigierende Rückgruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit eines sog. Schlossbereichsführers, der in einem als Museum geführten Schloss die Leitung eines Schlossbereichs, fachwissenschaftliche Aufgaben und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist als diejenige eines Angestellten in Museen in der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 18 im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT aufgeführt.

 

Normenkette

BGB § 611; BAT-O §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2317/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 4 AZR 212/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom15.11.2001 – 2 Ca 2317/01 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision für den Kläger wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, der bei der Beklagten als sogenannter Schlossbereichsführer tätig ist.

Der am 12.10.1956 geborene Kläger ist seit dem 23.02.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Kläger wurde zunächst gemäß Arbeitsvertrag vom 20.02.1987 als Museumsassistent beschäftigt (vgl. Bl. 174 b. 175 d. A.). Mit dem Änderungsvertrag vom 10.10.1988 wurde mit dem Kläger die Arbeitsaufgabe „stellvertretender Dienststellenleiter” vereinbart (vgl. Bl. 176 b. 177 d. A.). Unter dem Datum des 01.10.1991 schlossen die Beklagte und der Kläger eine mit Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Danach wurde in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 23.02.1987 § 4 des Arbeitsvertrages wie folgt gefasst:

„Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a / 1 b zum BAT-O eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-Ost). Er ist mit 100 v. H. der wöche...

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