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LAG Brandenburg Urteil vom 01.03.1995 - 4 Sa 569/93

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Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.06.1993; Aktenzeichen 4 Ca 574/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.1996; Aktenzeichen 6 AZR 415/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 15.06.1993 – 4 Ca 574/93 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-Ost zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 01.06.1992 Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a oder IV b BAT-O hat.

Die … 1955 geborene Klägerin erwarb nach einem 4-jährigen Studium den Fachschulabschluß des Instituts für Lehrerbildung … als Unterstufenlehrerin mit Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Schulgarten.

Seit August 1975 war die Klägerin an der Förderschule … früher „Hilfsschule …”, als Lehrerin beschäftigt.

Von 1983 bis 1986 absolvierte die Klägerin an der Humboldt-Universität zu Berlin ein 3-jähriges Fernstudium und erwarb am 17.07.1986, nachdem sie eine wissenschaftliche Hausarbeit erstellt hatte, den Hochschulabschluß in der Fachrichtung Pädagogig der intelektuell Geschädigten. Ursprünglich war ein 4-jähriges Studium vorgesehen, wobei im 4. Studienjahr das Diplom erworben werden sollte. Mit Schreiben vom 21.06.1985 führte der Minsterrat der Deutschen Demokratischen Republik unter anderem folgendes aus:

„Aus gegebenem Anlaß habe ich im Einvernehmen mit … entschieden, einem Teil der Fernstudenten des letzten 4-jährigen Studienganges (1983 bis 1987) zum Erwerb des Hochschulabschlusses als Diplomlehrer bzw. Diplomerzieher für Hilfsschul...

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