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LAG Berlin Urteil vom 28.07.1992 - 11 Sa 114/90

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 04.10.1990; Aktenzeichen 19 Ca 32/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Oktober 1990 – 19 Ca 32/90 – abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 950,63 DM brutto – neunhundertfünfzig 63/100 – nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16. März 1990 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte zu zahlen.

 

Tatbestand

Die der Gewerkschaft ÖTV angehörende Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung von Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Anspruch.

Sie ist im Bereich des Bezirksamtes T. als Erzieherin in einer Kindertagesstätte für das beklagte Land tätig. Im Zeitraum vom 13. bis zum 15. Dezember 1989 nahm sie an einem auf diese Zeit beschränkten Streik teil und arbeitete danach wieder bis zum 14. Januar 1990. An dem vom 15. Januar bis zum 27. März 1990 andauernden Streik in den Berliner Kindertagesstätten beteiligte sie sich zunächst vom 15. bis zum 21. Januar 1990. Vom 22. bis zum 28. Januar 1990 befand sie sich in Erholungsurlaub. Anschließend nahm sie bis zum 27. Februar 1990 wieder am Streik teil und hatte dann von 28. Februar bis zum 11. März 1990 erneut Urlaub. Am 12. März 1990 begann die bis zu 31. März 1990 laufende Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG, für die das Land die Zahlung des Zuschusses mit der Begründung verweigerte, die Klägerin hätte sich bis zum 27. März 1990 am Streik beteiligt, wenn sie nicht infolge des Mutterschutzes als Arbeitskraft ausgefallen wäre.

Nach erfolgter außergerichtlicher Korrespondenz verfolgt die Klägerin ihren unstreitig jedenfalls den Klagebetrag erreichenden Zahlungsanspruch mit der vorliegenden Klage weiter. Sie hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land wäre zur Zahlung des nach der Bezug...

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