Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Berlin Urteil vom 28.03.2002 - 7 Sa 1849/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung. Professor im Angestelltenverhältnis. Besoldungsgruppe C 4

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergütung eines Professors im Angestelltenverhältnis ist in analoger Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen zu bestimmen (§ 102 V BerlHG). Wechselt er voneiner Überhangstelle (C 3) auf eine Sollstelle (C 4), dann hat er einen Anspruch auf Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe C 4.

 

Normenkette

BerlHG § 102 V

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.06.2001; Aktenzeichen 91 Ca 31383/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juni 2001 – 91 Ca 31383/00 – teilweise geändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 entsprechend der Vergütungsgruppe C 4 zu vergüten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger als angestellter Professor begehrt die Anhebung seiner Vergütung von der Besoldungsgruppe C 3 auf C 4.

Der Kläger ist am …. 1940 geboren. Er wurde zum 1. September 1987 zum ordentlichen Professor für Gemüseproduktion berufen. Mit dem Ergänzungsschreiben vom 4. September 1987 (Kopie Bl. 7 f. d.A.) legten die Parteien fest, dass die Vergütung auf der Grundlage des Rahmenkollektivvertrages Hochschulwesen in die Vgr. HSL I erfolgt und anfangs 2.450,– Mark beträgt.

Nach der Wiedervereinigung erhielt der Kläger zunächst eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 2. Am 11. Februar 1992 beschloss die Personalkommission der Beklagten, dass ordentliche Professoren ab dem 1. Januar 1992 eine Vergütung nach C 3 erhalten; 25 % dieser Professoren sollten auf Grundlage persönlicher Anträge eine Vergütung nach C 4 erhalten. Der Kläger erhielt ab 1992 eine Vergütung nach C 3. Durch Gesetz vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) wurde der Fachbereich Internationale Agrarentwicklung der T. U. B. und der Fachbereich Landwirtschaft und Gartenbau der Beklagten zu einem neuen Fachbereich Agrar- und Gartenbauwissenschaft zusammengeführt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1992 (Kopie Bl. 12 f. d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Gründungskomitee für eine Reihe von Fachgebieten den (die) Hochschullehrer/in ausgewählt hat, die mit der Vertretung des jeweiligen Fachgebiets beauftragt und daher dem entsprechenden Senator zu Berufung auf eine Professur im Sollstellenplan vorgeschlagen werden sollen. Der Kläger wurde hierbei nicht berücksichtigt, sondern vielmehr dem Personalüberhang zugeordnet. Ferner wurde mitgeteilt, dass frei werdende Stellen im Soll-Stellenplan, wenn irgendwie möglich, aus Personal des „Überhangs” besetzt werden sollen, und frei werdende Stellen des „Überhangs” in Wegfall kommen sollen.

Der Kläger, der bis dahin durchgängig in B.-Mitte gearbeitet hatte, wurde ab dem 1. April 1993 dauerhaft in den Westteil der Stadt nach D. versetzt. Mit der Klage vom 8. Dezember 1994 (Kopie Bl. 42 ff. d.A.) wollte der Kläger für die Zeit ab dem 1. April 1993 eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 (West) und die Nachzahlung in Höhe von 45.317,69 DM nebst 4 % Zinsen erreichen. Hierauf einigten sich die Parteien im gerichtlichen Vergleich vom 10. Januar 1995 (Kopie Bl. 9 d.A.), wobei nur die Zinszahlung entfiel.

Mit Beschluss des Fakultätsrates vom 6. Oktober 1999 wurde der Kläger mit der Leitung des Fachgebiets Gemüsebau für die Zeit ab dem Ausscheiden von Prof. K. betraut. Frau Prof. K. war wie der Kläger ordentliche Professorin für Gemüsebau. Sie hatte die Sollstelle 7277 inne, die eine Vergütung nach C 4 vorsah. Als sie zum 30. September 2000 ausschied, wurde der Kläger zumindest stellenwirtschaftlich dieser Stelle zugeordnet. Die von ihm bisher innegehabte Stelle aus dem Überhang (Nr. 8979) fiel weg. Der Kläger zog in den Lentzealle um. Ihm wurde wissenschaftliche und sonstige Mitarbeiter zugeordnet. Er war dafür verantwortlich, die Lehre für 24 Semesterwochenstunden zu koordinieren. Der Kläger, der als Überhangkraft bisher zu Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich nicht zugelassen war, musste diese nun halten.

Nachdem die Dozentinnen Frau Dr. R. und Frau Dr. Z. mit der Wahrnehmung von Professuren betraut worden waren, erhielten diese im Angestelltenverhältnis eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3. Frau Dr. Z. wurde auf einer C 4 Professur eingesetzt. Beide waren Fachgebietsleiterinnen. Ein weiterer angestellter Professor im Fachbereich Agrar-Gartenbauwissenschaften erhält aufgrund eines Dienstvertrages aus dem Jahre 1993 (Kopie Bl. 109 ff. d.A.) eine Vergütung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe C 4.

Der Kläger behauptet, alle Dozenten und Hochschullehrer mit Leitungsfunktionen erhalten eine Vergütung nach C 4. Er ist der Ansicht, die Übernahme der Tätigkeit als Fachgebietsleiter stelle eine höherwertige Aufgabe dar. Sie sei keine Selbstverwaltungsaufgabe. Die höherwertige Tätigkeit müsse entsprechend § 24 BAT zusätzlich vergütet werden. Gleiche...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    2.216
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    1.591
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    1.463
  • Sonderurlaub
    1.453
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    1.354
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.293
  • Jubiläumsgeld
    1.290
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    1.244
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.227
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    1.171
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    1.101
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    1.070
  • Entgelt / 4.1.1 Stufenlaufzeitverkürzung
    1.050
  • TV-L / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.044
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    1.022
  • Zulagen / 4.1 Die Regelung des TVöD
    969
  • Zulagen / 4.1.2 Höhe der Zulage
    956
  • Entgelt / 3.7.2 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung
    934
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 10.2.4 Einstufung vergleichbarer Beamter
    909
  • Zeugnis / 11.6 Schlussfloskel
    908
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt TVöD Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Urteil: Zurückstufung eines Universitätsprofessors wegen sexualisierter Belästigung
Richterhammer, Paragrafenzeichen und Waage
Bild: mauritius images / blickwinkel /

Ein Professor wurde um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft, nachdem er über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen sexuell belästigt hatte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Göttingen.


Berlin: Tarifbeschäftigte oberhalb der EG 13 TV-L erhalten keine Hauptstadtzulage
Brandenburger Tor, Berlin, Deutschland
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Tarifbeschäftigte des Landes Berlin, die oberhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert sind, haben keinen Anspruch auf Zahlung der Hauptstadtzulage. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden.


Schieflage vermeiden: Haushaltskonsolidierung in Kommunen
Haushaltskonsolidierung in Kommunen
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie Kommunen eine Entschuldung und Kostensenkung erreichen und die leeren Kassen wieder füllen können. Es stellt Methoden und Strategien zur Haushaltskonsolidierung vor und zeigt dabei die Potenziale und Möglichkeiten ebenso auf wie Fehlerquellen bei der Konsolidierung.


LAG Berlin 10 Sa 1314/05
LAG Berlin 10 Sa 1314/05

Zulassung: Revision  Entscheidungsstichwort (Thema) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung aus einer höheren (Besoldungs-) Gruppe durch einen angestellten Hochschullehrer. Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Gleichstellung eines ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren