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LAG Berlin Urteil vom 27.08.1991 - 11 Sa 30/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung eines nunmehr als Museumswächter tätigen ehemaligen Obersten des Ministeriums für Staatssicherheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Ziff. 5 des Einigungsvertrages vom 31. Juli 1990 (BGBl. II S. 885, 1140) folgt kein völlig eigenständiges Recht zum Ausspruch von außerordentlichen Kündigungen im Bereich des öffentlichen Dienstes.

2. Bei den dort erwähnten Fallgestaltungen handelt es sich nicht um absolute, sondern nur um an sich für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignete wichtige Gründe i. S. von § 626 I BGB, der von den genannten Bestimmungen einerseits vorausgesetzt, andererseits durch sie aber auch inhaltlich modifiziert wird.

3. In die danach erforderliche Interessenabwägung sind neben der vom Arbeitnehmer früher eingenommenen Position im MfS auch die Art der dort ausgeübten Tätigkeit, die Ursachen und die Umstände des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem früheren Dienstverhältnis sowie dessen nunmehr im öffentlichen Dienst wahrgenommene Funktion einzubeziehen.

 

Normenkette

Einigungsvertrag vom 31. Juli 1990 (BGBl. II S. 885, 1140) Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Abs. 1 Ziff. 5; BGB § 626 I

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 19.03.1991; Aktenzeichen 68 Ca 12639/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.06.1992; Aktenzeichen 8 AZR 537/91)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 1991 – 68 Ca 12639/90 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 12. Juli 1932 geborene Kläger war seit dem 1. März 1990 als Mitarbeiter der Betriebswache bei den Staatlichen Museen zu Berlin beschä...

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