Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgelt bei der Wiedereingliederung Langzeiterkrankter
Leitsatz (amtlich)
1. Eine vertragliche Regelung, daß aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung i. S. von § 74 SGB V Krankenbezugsfristen nicht neu beginnen und für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme Vergütungsansprüche nicht bestehen, ist rechtswirksam.
2. Während der Wiedereingliederung Langzeiterkrankter übt ein Arbeitnehmer keine dem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeit aus. Er ist auch nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft teilweise einzusetzen, ebensowenig wie eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer teilweise zu beschäftigen und geeignete Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.
3. Eine Teilarbeitsfähigkeit mit teilweiser Entlohnung findet im Sozialversicherungsrecht keine Stütze. Der Versicherte bleibt während der Zeit der Wiedereingliederung nach § 74 SGB V arbeitsunfähig im Rechtssinne und verliert deshalb seine an die Arbeitsunfähigkeit geknüpften Rechte nicht.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; SGB X § 115; SGB V § 74
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 06.02.1990; Aktenzeichen 17 Ca 101/89) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Februar 1990 – 17 Ca 101/89 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin gewährte ihrem Mitglied, …, der in der Zeit vom 15. Juni 1988 bis zum 30. April 1989 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, für die Zeit vom 15. März 1989 bis zum 30. April 1989, den Zeitraum der Wiedereingliederung in den Beruf, Krankengeld in Höhe von insgesamt 4.340,41 DM. Diesen Betrag verlangt sie aufgrund übergegangenen Rechts von dem beklagten Land.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin, …, ist bei dem Beklagten als Angestellter der Be...