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LAG Berlin Urteil vom 22.10.1997 - 13 Sa 110/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Beendigung eines Ausbildungsvertrags wegen schwerwiegender ausländerfeindlicher, rassistischer und nationalistischer Äußerungen und Handlungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Stanzen eines Blechschildes mit der Inschrift: „ARBEIT MACHT FREI – TÜRKEI SCHÖNES LAND”, und das Anbringen dieses Schildes an der Werkbank eines türkischen Auszubildenden rechtfertigt, nachdem in Gegenwart des entlassenen Auszubildenden von einer Gruppe Auszubildender im Betrieb Lieder mit überaus massiven und unvertretbaren rassistischen Tendenzen, wie u.a. ein sog. Auschwitzlied, das von dem Konzentrationslager Auschwitz, den dorthin verbrachten Juden und dem Bereitmachen der Öfen handelt, gesungen worden ist, ohne weiteres die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrages.

2. Einer vorherigen Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedarf es unter diesen Umständen nicht.

 

Normenkette

ArbGG § 111; BGB § 626; BBiG § 15

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.07.1997; Aktenzeichen 95 Ca 11717/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 1997 – 95 Ca 11717/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben der Beklagten vom 12. März 1997 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers.

Der am 12. März 1979 geborene Kläger, der einen Realschulabschluß hat, stand seit dem 01. September 1996 zu der Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis zum Industriemechaniker. Er erhielt zuletzt eine Ausbildungsvergütung von 1.057,– DM brutto.

Die Beklagte führt die Ausbildung zentral in einem betrieblichen Ausbildungszentrum durch. Der Kläger gehörte einer aus elf Auszubildenden bestehenden Ausbildungsgruppe an. Ende...

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