Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalkostensenkung als unternehmerische Entscheidung. Änderungskündigung. Entgeltreduzierung
Leitsatz (amtlich)
Eine Änderungskündigung allein zum Zwecke der Entgeltreduzierung ist nicht sozial gerechtfertigt. Die Einführung einer neuen Lohnfindungsmethode allein ist kein betriebsbedingter Grund für eine Änderungskündigung.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 06.02.1998; Aktenzeichen 81 Ca 42513/97)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 01.07.1999; Aktenzeichen 2 AZR 826/98)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bertin vom 6. Februar 1998 – 81 Ca 42513/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren, soweit es in der Berufungsinstanz anhängig ist, über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen fristgemäßen Änderungskündigung.
Die Beklagte ist eine Stiftung privaten Rechts. Stiftungszweck ist die berufliche und soziale Wiedereingliederung insbesondere jugendlicher Strafgefangener und Haftentlassener sowie die Durchführung beruflicher Bildungsmaßnahmen für sozial benachteiligte Jugendliche. Die Stiftung führt unter anderem berufsfördernde Maßnahmen in stiftungseigenen Werkstätten durch. Am 30. Juni 1997 beschäftigte die Beklagte ca. 200 Arbeitnehmer. Sie ist nicht tarifgebunden. Von den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern wurden die Arbeitsverhältnisse bei 116 Arbeitnehmern in Anlehnung an den BAT und bei 84 Arbeitnehmer in Anlehnung an die Tarifverträge für die Metallindustrie geregelt. Seit dem 1. April 1995 wird bei Neueinstellungen ausschließlich der BAT vereinbart.
Nach einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis bei der Beklagten wi...